AGB

Interessiert keinen, betrifft aber jeden: Das Kleingedruckte.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für ESW Lizenzprogramme (AGB-Lizenz)

Stand: Februar 2024

1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Für den Verkauf und/oder die Vermietung der ESW Lizenzprogramme und für im Rahmen des Lizenzvertrages vereinbarte Dienstleistungen sowie für die Erbringung von Pflegeleistungen und Werkleistungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die ESW Software Warda KG (GmbH & Co KG) (im Folgenden „ESW“) ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, es sei denn, ESW vereinbart mit seinem Vertragspartner (im Folgenden „Kunde“) ausdrücklich etwas anderes. Bei Widersprüchen zwischen den geschlossenen Verträgen und diesen AGB gehen die Einzelverträge vor.

2. Gegenstand

2.1 Gegenstand dieser Geschäftsbedingungen ist die je nach Einzelvertrag vereinbarte dauerhafte Überlassung oder Überlassung auf Zeit der im Lizenzvertrag vereinbarten ESW Lizenzprogramme und die Einräumung der im Lizenzvertrag beschriebenen Nutzungsrechte sowie die vereinbarten Dienst- und gegebenenfalls Werkleistungen sowie die Erbringung von Pflege- und Anpassungsleistungen.

2.2 ESW Lizenzprogramme sind Datenverarbeitungsprogramme und/oder lizenzierte Datenbestände (Datenbanken) in maschinenlesbarer Form einschließlich zugehöriger Dokumentation.

2.3 Werk- und Dienstleistungen, die durch ESW erbracht werden, sind gegebenenfalls in den weiteren Verträgen vereinbart.

2.4 Soweit ESW als Auftragsverarbeiter für den Kunden tätig wird, gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Auftragsvereinbarung von ESW in der jeweils aktuellen Fassung.

3. Lieferung der ESW Lizenzprogramme

3.1 Die Lieferung bzw. Überlassung erfolgt nach Erhalt des unterzeichneten Lizenzvertrages so schnell als möglich. Dabei geht ESW von den üblichen Lieferfristen aus.

3.2 Die Lieferung der ESW Lizenzprogramme erfolgt in der Regel online oder auf einem anderen, üblichen Datenträger – je nach Vereinbarung.

3.3 Die Installation erfolgt durch den Kunden.

3.4 Der Kunde trägt sämtliche Kosten und Risiken, die mit der Übergabe bzw. Überlassung verbunden sind.

3.5 Die Parteien vereinbaren als Erfüllungsort den Sitz von ESW.

3.6 ESW behält sich das Eigentum an den ESW Lizenzprogrammen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Etwaig erteilte Nutzungsrechte können durch ESW nach vorheriger schriftlicher Mahnung und Hinweis darauf bei unberechtigter Zahlungsverweigerung des Kunden widerrufen werden. Der Kunde kann nachweisen, dass ihm ein Zurück-behaltungsrecht in dem jeweiligen Vertragsverhältnis zusteht.

4. Nutzungsrechte und Nebenlizenzen

4.1 Sofern im jeweiligen Vertrag keine anderweitigen Vereinbarungen bestehen, erhält der Kunde ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, dauerhaftes oder zeitlich begrenztes Recht zur Nutzung der erworbenen bzw. überlassenen Lizenzen jeweils auf einem System pro Lizenz, jedoch für eine unbeschränkte Anzahl von Usern, innerhalb des Landes in dem der Kunde seinen Sitz hat. Der Kunde darf die jeweiligen Lizenzen jeweils nur auf einem System zur gleichen Zeit nutzen, speichern oder sonst wie nutzbar machen.

4.2 Bei Mietleistungen von ESW gilt als Ausnahme zu Ziffer 4.1, dass lediglich ein auf die Vertragslaufzeit beschränktes Recht gewährt wird.

4.3 Unter einem System verstehen die Parteien einen vom Kunden betriebenen Server bzw. mehrere Server, wenn das System oder Komponenten davon aus Performancegründen bzw. zur Abbildung von Failover-Szenarien auf mehreren Servern installiert ist bzw. sind. Bei virtuellen Umgebungen ist die virtuelle Instanz (bzw. die virtuellen Server) als logische Einheit gemeint.

4.4 Bei den Länderlizenzen gilt das unter dieser Ziffer 4.1 Gesagte innerhalb des jeweiligen Landes für welches die Länderlizenz erworben wurde.

4.5 Das Nutzungsrecht erstreckt sich auf den erforderlichen Gebrauch gemäß der Dokumentation des ESW Lizenzprogramms.

4.6 Für die Nutzung der nach diesem Vertrag erworbenen bzw. überlassenen ESW Lizenzprogramme auf einem weiteren System ist jeweils eine gesonderte Lizenz erforderlich, sofern nicht nachstehend oder im Vertrag anderes geregelt ist. Ist das System nicht einsatzfähig oder reicht ihre Konfiguration für die Ausführung der Programme nicht aus, ist die Nutzung vorübergehend mit schriftlicher Zustimmung von ESW auf einem weiteren System zulässig.

4.7 In keinem Fall hat der Kunde das Recht die erworbenen ESW Lizenzprogramme zu vermieten oder in sonstiger Weise unter zu lizenzieren, sie öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dem Kunden ist es nicht erlaubt, Dritten die Nutzung der ESW Lizenzprogramme auf dem System zu ermöglichen oder Dienstleistungen für Dritte zu erbringen.

4.8 Alle Rechte an den erworbenen bzw. überlassenen ESW Lizenzprogrammen, einschließlich aller vom Kunden hergestellten, vollständigen oder teilweisen Kopien der ESW Lizenzprogramme, auch wenn es bearbeitet, übersetzt oder unverändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde, bleiben bei ESW.

4.9 Der Kunde ist berechtigt, die nach diesem Vertrag erworbenen bzw. überlassenen ESW Lizenzprogramme ausschließlich für eigene Zwecke zu vervielfältigen, jedoch nur, soweit nicht gegen die vorliegenden Nutzungsbedingungen verstoßen wird.

4.10 Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als dass das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Daneben gilt § 69e UrhG.

4.11 Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist vorbehaltlich und unter Berücksichtigung der Rechte des Kunden aus §§ 69c Nr. 2, 69 e UrhG (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) nicht gestattet.

4.12 Nutzt der Kunde die nach diesem Vertrag erworbenen ESW Lizenzprogramme in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die gestattete Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so ist er auf Aufforderung von ESW verpflichtet, unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte - auch rückwirkend, seit Lizenzüberschreitung unter Ausschluss der Verjährungseinrede - zu erwerben. Das Recht von ESW, die ihr zustehenden Rechte, insbesondere auf Schadensersatz und Unterlassung, geltend zu machen, bleibt unberührt.

4.13 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von dem Lizenzmaterial entfernt oder verändert werden.

4.14 Vor jeder Weggabe oder Veräußerung von Hardware, hat der Kunde darauf enthaltene ESW Lizenzprogramme nach dem Stand der Technik zu löschen.

4.15 Der Kunde versichert, dass er die ESW Lizenzprogramme sowie gegebenenfalls die Zugangsdaten durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch Unbefugte sichern wird. Insbesondere sind sämtliche Kopien oder Vervielfältigungen sowie die Zugangsdaten an einem geschützten Ort aufzubewahren.

4.16 Der Kunde darf mit Maßnahmen nach dieser Ziffer keine Dritten beauftragen, die Wettbewerber von ESW sind, sofern er nicht nachweist, dass die Gefahr der Preisgabe wichtiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von ESW (insbesondere von Funktionen und Design des Programms) ausgeschlossen ist.

4.17 Der Kunde ist verpflichtet, ESW auf Anfrage über Anzahl, Speichermedium und Aufbewahrungsort der angefertigten Kopien sowie über den Umfang der Nutzung der ESW Lizenzprogramme zu unterrichten.

4.18 ESW ist Vertragspartner diverser Datenlieferanten. ESW vermittelt seinen Kunden in der Regel die Verträge mit den vom Kunden gewünschten Datenlieferanten und wird nicht selbst Vertragspartner. Diesbezüglich gelten zusätzlich die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Datenlieferanten, die der Kunde einzuhalten verpflichtet ist.

4.19 Der Kunde kann neben der Hauptlizenz verschiedene Nebenlizenzen erwerben oder zur Verfügung gestellt bekommen. Es gelten vorrangig zu den Bestimmungen die Vereinbarungen aus dem jeweiligen Lizenzvertrag.

4.20 Es wird zwischen operativen Nebenlizenzen (s. Ziffer 4.21) sowie Nebenlizenzen für ein Entwicklungs-, Test- oder Backup- System unterschieden.

4.21 Eine operative Nebenlizenz berechtigt den Kunden dazu, das ESW Lizenzprogramm im Rahmen der im Lizenzvertrag für die Hauptlizenz vereinbarten Nutzungsrechte innerhalb seines Unternehmens oder verbundener Unternehmen auf einem weiteren System einzusetzen und zu nutzen. Es ist dem Kunden untersagt, ohne spezifische Lizenz die ESW Lizenzprogramme in mehreren Systemen zu speichern oder sonst wie nutzbar zu machen.

4.22 Nebenlizenzen für Entwicklungs-, Test- oder Backup- Systeme berechtigen ausschließlich zum internen Testen der ESW Lizenzprogramme für weitere Applikationen unter Ausschluss der Echtnutzung (wie insbesondere Verarbeitung von operativen Daten) bzw. zur internen Datensicherung.

4.23 Die Nebenlizenz gilt ab dem Unterschriftsdatum des Kunden unter der Bestellung für Nebenlizenzen, frühestens jedoch ab Gebührenpflicht der zugeordneten Hauptlizenz, wenn die Nebenlizenz bereits im Lizenzvertrag erworben oder zur Verfügung gestellt wurde.

4.24 Der Kunde wird von der ESW erhaltene Programmreleases, Fehlerkorrekturen und Programmumgebungen, welche er unter der Hauptlizenz nutzt, an die bestimmten Systeme der Nebenlizenzen weitergeben und dort einsetzen.

4.25 Der Kunde kann eine gekündigte Hauptlizenz durch die Bestellung einer neuen Hauptlizenz ersetzen. Wird eine gekündigte Hauptlizenz nicht ersetzt, gelten gleichzeitig die zugehörigen Nebenlizenzen als gekündigt.

5. Untersuchungs-, Rügepflichten sowie Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1 Der Kunde wird die Leistung einschließlich der etwaig geänderten oder ergänzenden Dokumentation unverzüglich nach Überlassung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit sowie Funktionstauglichkeit grundlegender Programmfunktionen.

5.2 Mängel, die hierbei festgestellt werden, müssen ESW unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Die Mängelrüge hat eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel zu enthalten.

5.3 Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar waren, müssen wiederum unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Auch diese Mängelrüge muss eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel enthalten.

5.4 Bei Verpflichtungen von ESW zur Mängelbeseitigung meldet der Kunde jegliche Art von Störungen, Fehler und Schäden. Die Meldung hat unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Sie enthält eine Einstufung in die im Vertrag vereinbarten Fehlerklassen aus der Sicht des Kunden und muss so genau sein, dass ESW zielgerichtet mit der Fehlerbeseitigung beginnen kann. Voraussetzung für den Anspruch auf Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.

5.5 Der Kunde gestattet ESW den Zugang zu den ESW Lizenzprogrammen und - wenn vereinbart - die Auslieferung neuer Software über Datenleitungen. Er stellt hierfür alle notwendigen Verbindungen her.

5.6 Während der Arbeiten zur Mängelbeseitigung stellt der Kunde ESW möglichst laufend einen kompetenten Mitarbeiter zur Seite, der Auskunft über das Gesamtsystem bei dem Kunden und die Verwendung der Vertragssoftware sowie den geltend gemachten Mangel geben kann und Testläufe durchführen kann.

5.7 Wenn die Überlassungsvergütung von der Größe der Konfiguration oder anderen Faktoren abhängt, kann ESW den Einsatz der ESW Lizenzprogramme davon abhängig machen, dass der vereinbarte Umfang eingehalten wird.

5.8 Der Kunde wird ESW in angemessenem Umfang bei der Erfüllung der Leistung auf eigene Kosten unterstützen. Bei den Mitwirkungspflichten des Kunden handelt es sich um echte Pflichten des Kunden.

5.9 Der Kunde wird auf Anforderung durch ESW oder soweit für ihn erkennbar erforderlich, insbesondere während der Vertragslaufzeit schriftlich einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Mangelmeldungen haben nur durch den Verantwortlichen oder - in seiner Abwesenheit - durch seinen Vertreter zu erfolgen.

6. Abnahme / Beanstandung bei Werkleistungen

6.1 ESW zeigt die Abnahmebereitschaft von Werkleistungen, z.B. durch Übergabe an den Kunden an.

6.2 Der Kunde wird die Projektergebnisse nach Übergabe unverzüglich daraufhin untersuchen und testen, ob diese im Wesentlichen vertragsgemäß sind. Etwaige Mängel wird der Kunde ESW umgehend mitteilen.

6.3 Entsprechen die Projektergebnisse im Wesentlichen den vertraglichen Bestimmungen, erklärt der Kunde die Abnahme. Diese Erklärung erfolgt mindestens in Textform durch einen Freigabevermerk.

6.4 Geht in einer Frist von 4 Wochen nach Übergabe der Projektergebnisse keine detaillierte schriftliche Mängelrüge von nicht unerheblichen Mängeln ein, so gelten die abgelieferten Projektergebnisse als abgenommen bzw. freigegeben. Urlaubszeiten unterbrechen diese Regelungen nicht.

6.5. Für Mängel, die dem Kunden bei Abnahme bekannt waren, die bei einer ordnungsgemäßen Erstuntersuchung offensichtlich gewesen wären oder die sonst fahrlässig dem Kunden nicht bekannt wurden oder die vom Kunden nicht gemeldet wurden, stehen dem Kunden die Rechte aus der Mängelgewährleistung nicht zu.

7. Gewährleistung

7.1. ESW gewährleistet, dass sämtliche Leistungen nicht mit Sach- und/oder Rechtsmängeln behaftet sind.

7.2 Die vorbenannte Mängelhaftung bezieht sich nicht auf etwaige eingesetzte Open Source Software, da hier auch keine Nutzungsrechte von ESW übertragen werden. Eine Haftung von ESW für Sach- und/oder Rechtsmängel ist demnach aufgrund der spezifischen Natur von Open Source Software ausgeschlossen. Eine Mängelhaftung besteht auch nicht bei Fehlern, die durch eingesetzte Drittsoftware verursacht werden oder für Funktionen, die aufgrund von Gesetzesänderungen nicht mehr dem dann aktuellen Stand entsprechen und von den Parteien nicht im Leistungsumfang vereinbart waren.

7.3 Im Fall eines Mangels wird ESW innerhalb eines angemessenen Zeitraums gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe folgender Regelungen nacherfüllen.

7.4 Die Nacherfüllung kann nach Wahl von ESW entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung vorgenommen werden. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann ESW nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass ESW zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrags ausreichendes Nutzungsrecht erwirbt oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

7.5 ESW trägt bei berechtigter Mangelrüge die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen.

7.6 Etwaigen zusätzlichen Aufwand, der dadurch ESW entsteht, dass Produkte vom Kunden an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht wurden, trägt der Kunde.

7.7 Stellt sich heraus, dass die Mangelrüge unberechtigt war, kann ESW den ihr entstehenden Aufwand ersetzt verlangen, soweit der Kunde zumindest fahrlässig gehandelt hat.

7.8 Schlägt die Nacherfüllung fehl und wurde vom Kunden eine angemessene Frist gesetzt, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, vielmehr steht die Anzahl der Nacherfüllungsversuche ESW während der vom Kunden gesetzten Frist frei, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

7.9 Das Recht zum Rücktritt aus Liefer- oder Werkverträgen und der Anspruch auf Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung bestehen nur bei erheblichen Mängeln.

7.10 Hat ESW einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln und deren Verjährung unberührt.

7.11 Ansprüche wegen eines Mangels (einschließlich bei Dokumentation) verjähren bei dauerhafter Überlassung in einem Jahr nach Lieferung. Ziffer 8 gilt entsprechend.

7.12 Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er die Produkte verändert hat oder durch Dritte verändern ließ oder mit anderen als den gegebenen Produkten verwendet hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Sachmangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag bzw. bei Mietleistungen die Änderungen keine für ESW unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben.

7.13 Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536 a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

7.14 Eine Kündigung des Kunden bei Mietleistungen gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn ESW ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Ziffer 7.8 und der jeweilige Einzelvertrag gelten entsprechend.

7.15 Zwingende vom Gesetz vorgesehene unbeschränkte Haftung von ESW und Ziffer 8 (Haftung) dieser AGB bleiben von diesen Regelungen unter Ziffer 7 unberührt.

7.16 Die Reaktions- und Wiederherstellungszeiten beginnen mit dem Zugang einer ordnungsgemäßen Mangelmeldung. Eine Mangelmeldung ist ordnungsgemäß, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Beschreibung des Mangels hinreichend nachgekommen ist. Ein Mangel liegt (insbesondere) nicht vor, wenn (a) sich das Vorliegen eines Mangels nur unwesentlich auf die Nutzung des Programms auswirkt; (b) eine Störung durch unsachgemäße Behandlung des Programms hervorgerufen wurde oder (c) die Ursache für eine Störung nicht in dem Programm liegt, sondern durch sonstige Ursachen hervorgerufen wird, die nicht in der Sphäre von ESW liegen (z. B. Systemabsturz oder ähnliches).

7.17 Art und Weise der Mangelbeseitigung stehen im billigen Ermessen von ESW. Bietet ESW dem Kunden zur Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln neue Programmteile, insbesondere Patches, Bugfixes, Updates, Upgrades, neue Releases, neue Versionen etc. an, so hat der Kunde diese zu übernehmen. Die Beseitigung eines Mangels kann darüber hinaus auch in der Form von Handlungsanweisungen gegenüber dem Kunden erfolgen. Mangelbeseitigung kann auch durch Lieferung einer Umgehungslösung erfolgen.

7.18 ESW leistet Gewähr dafür, dass die von ESW übergebenen oder überlassenen Lizenzprogramme der Produktbeschreibung, die in den Anlagen zum Lizenzvertrag enthalten sind, im Wesentlichen entsprechen. Produktbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie. Für die vom Kunden mit den ESW Lizenzprogrammen beabsichtigten Ergebnisse steht ESW nicht ein. ESW beseitigt innerhalb angemessener Frist ihm gemeldete Mängel der Software. Einzelheiten dazu sind zwischen den Parteien im Einzelvertrag geregelt.

8. Haftung

8.1 Der Kunde ist verpflichtet angemessene Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass ein Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, und zwar durch ein Ausweichverfahren, Datensicherung, Störungsdiagnose usw. Der Kunde ist verpflichtet etwaigen Datenverlust vorzubeugen und regelmäßige und ordnungsgemäße Datensicherungen vorzunehmen. ESW haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

8.2 Für Schäden, die an anderen Rechtsgütern als dem Leben, dem Körper oder der Gesundheit entstehen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von ESW, eines von dessen gesetzlichen Vertretern oder eines von dessen Erfüllungsgehilfen beruhen und das Verhalten auch keine Verletzung von für den Vertragszweck wesentlichen Nebenpflichten ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Haftungsausschlüsse im Rahmen dieser AGB gelten nicht, soweit Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind, ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde.

8.3 Bereitgestellte und/oder gelieferte Software und Services sind - sofern nicht ausdrücklich vereinbart - nicht zum Gebrauch in Verbindung mit Kernkraftwerken, der Luftfahrt, dem öffentlichen Verkehrswesen oder medizinischen Anwendungen oder anderen, grundsätzlich gefährlichen Anwendungen vorgesehen, die Tod, Körperverletzungen, katastrophale Schäden oder Massenvernichtungen bewirken könnten. Der Kunde bestätigt, dass ESW in keinem Fall für Schäden als Folge des Gebrauchs der Software in diesen Umgebungen haftet.

8.4 Sofern der Kunde mit ESW die Bereitstellung und Durchführung von Updates von Drittsoftware vereinbart hat, ist ihm bewusst, dass die Fehlerfreiheit der Sicherheitsupdates, die Sinnhaftigkeit der Risiko-Klassifizierung sowie die Kompatibilitätseinschätzung mit der zu aktualisierenden Software allein in der Verantwortung des jeweiligen Herstellers liegt. Dem Kunden ist bewusst, dass Sicherheitsaktualisierungen Veränderungen an der installierten Software vornehmen, um die Sicherheit oder Stabilität zu verbessern. Bei diesen Veränderungen kann es zu Problemen kommen, die die Lauffähigkeit des Systems negativ beeinflussen. Für Folgeschäden aus diesem Umstand übernimmt ESW keine Haftung. Dem Kunden ist bewusst, dass vorherige Installationen auf Testsystemen die Risiken beschränken können.

8.5 Der Kunde stellt ESW von sämtlichen Ansprüchen, einschließlich Schadensersatzansprüchen, frei, die Dritte gegen ESW wegen einer Verletzung ihrer Rechte durch die vom Kunden schuldhaft verursachte unberechtigte Nutzung von Leistungen von ESW geltend machen. Der Kunde übernimmt alle bei ESW aufgrund dieser Verletzung von Rechten Dritter entstehenden angemessenen Kosten, einschließlich der für die Rechtsverteidigung entstehenden angemessenen Kosten. Alle weitergehenden Rechte sowie Schadensersatzansprüche von ESW bleiben unberührt. Der Kunde teilt ESW ab Kenntnis die Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte im Hinblick auf die vereinbarten Leistungen mit.

8.6 Der Kunde wird bei berechtigter Inanspruchnahme durch Dritte gemäß Ziffer 8.5 die gegenständlichen Leistungen nicht mehr nutzen.

8.7 Die vorstehenden Regelungen zur Haftungsbeschränkung gelten ebenfalls zugunsten der Lieferanten, Reseller, Partner oder deren jeweiligen Zweigstellen von ESW sowie der Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von ESW.

9. Kündigung, Vertragsbeendigung bei Dauerschuldverhältnissen

9.1 Sofern im Rahmen des Lizenzverhältnisses oder des Dienstleistungsverhältnisses ein Dauerschuldverhältnis zwischen den Parteien vereinbart wird, kann dieses von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, von ESW frühestens zum Ablauf von fünf Kalenderjahren, es sei denn eine abweichende Regelung dazu ist von den Parteien im Einzelvertrag getroffen worden.

9.2 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

9.3 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

9.4 Mit dem Wirksamwerden einer Kündigung ist der Kunde verpflichtet, das Original aus dem jeweiligen Dauerschuldverhältnis sowie alle Kopien und Teilkopien, geänderte oder mit anderem Programmmaterial verbundene Kopien des betreffenden ESW Lizenzprogramms an ESW herauszugeben oder zu vernichten (löschen) bzw. die Lizenzprogramme nicht mehr zu nutzen. Dies ist ESW auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

10. Zahlungsbedingungen

10.1 Alle Preise sind in EUR und gelten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und etwaiger Zölle.

10.2 Ist zwischen den Parteien eine Pauschale vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung jeweils im Voraus. Bei monatlichen Vergütungsbeträgen kann ESW diese für ein Jahr im Voraus abrechnen.

10.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind alle Vergütungen sofort, spätestens aber nach 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. ESW ist berechtigt Teilleistungen abzurechnen.

10.4 Die Parteien sind sich darüber einig, dass für Rechnungen von ESW an den Kunden die Textform ausreichend ist.

10.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden in nicht unerheblicher Höhe ist ESW berechtigt, die Leistungen oder auch einzelne vom Kunden beauftragte Optionen auf Kosten des Kunden zu sperren und weitere Tätigkeiten einzustellen. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die Vergütungen zu zahlen. Kommt der Kunde mit der Bezahlung für mehr als 60 Tage in Verzug, kann ESW das Vertragsverhältnis - ohne Einhaltung einer Frist - kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt unberührt.

10.6 Die Parteien vereinbaren, dass ESW berechtigt ist die Vergütung, ohne dass es einer Aufforderung bedarf, jährlich einmal im gleichen prozentualen Verhältnis zu erhöhen, wie sich der vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden für Deutschland ermittelte Verbraucherpreisindex (Basis 2015 = 100) gegenüber dem Stand bei Vertragsbeginn verändert hat. Weitere Anpassungen erfolgen zu den gleichen Voraussetzungen. Ausgangsbasis ist jeweils der Indexstand zum Zeitpunkt der letzten Anpassung.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Abweichungen von dieser Vereinbarung bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Abweichung vom Erfordernis der Textform.

11.2 Die Parteien sind nicht berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Partei Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen, sofern nicht in diesem Vertrag ein Abweichendes bestimmt ist.

11.3 Für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts.

11.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz von ESW.

11.5 Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der getroffenen Vereinbarungen im Übrigen nicht.

AGB AZ Direct GmbH

Download AGB AZ Direct

AGB IdentB2B

Download AGB Ident B2B